Bekanntmachung zum Lehrgang

Die Bekanntmachung vom 27. Januar 2012.


Informationen zur Anmeldung und Eintragung

Die Bayerische Verwaltungsschule (BVS) führt als zuständige Stelle für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des/der Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung, ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Die Eintragung in dieses Verzeichnis ist gemäß § 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur möglich, wenn  

  1. der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,  
  2. die persönliche und fachliche Eignung (Ausbildereignung) , (u. a. Nachweis über die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten - AdA-Schein), sowie
  3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG vorliegen.  

Die Eintragung ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung.  

Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, nur mit den erforderlichen Anlagen, und die Anmeldung zu den Voll-Lehrgängen sollten bis 23. Juli 2012  auf dem Postweg erfolgen.  

Bitte legen Sie bei den Eintragungsunterlagen Ihren Ausbildernachweis in Kopie bei bzw. füllen Sie die Angaben zur Ausbildungsleitung im Antrag auf Eintragung vollständig aus, damit wir ggf. Ihre Befreiung schnellstmöglich prüfen können.  

Wir bitten Sie, den Antrag auf Eintragung und die Anmeldung zu den Voll-Lehrgängen erst dann der BVS zuzuleiten, wenn Ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Wir hoffen, Sie haben Verständnis dafür, dass erst dann der Antrag auf Eintragung und die Lehrgangsanmeldung bearbeitet werden können.


Informationsbroschüre

Alle wichtigen Informationen zur Ausbildung können Sie auch kompakt der Broschüre "Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten" entnehmen.


Ausbildungsvertrag

Muster Ausbildungsvertrag 2012

Ausbildungsvertrag mit Erläuterungen 2012

Wir bitten Sie, bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages insbesondere Folgendes zu beachten:

  •  Angabe der täglichen Arbeitszeit nicht nur wöchentlich (bei minderjährigen Auszubildenden) siehe auch § 4; § 8 und § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz!
  • Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BBiG ist in den Ausbildungsverträgen die Dauer des Erholungsurlaubs anzugeben. Die Anzahl der Werk- bzw. Arbeitstage muss konkret pro Kalenderjahr angegeben werden. Im letzten Kalenderjahr (hier 2015) der Ausbildung ist der Urlaub für den Zeitraum vom 01.01. - 31.08. auszuweisen. Aufgrund des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich nunmehr für diesen Zeitraum (01.01.2015 - 31.08.2015) ein Urlaubsanspruch von 20 Ausbildungstagen. Sollte der/die Auszubildende zu Beginn des letzten Kalenderjahres der Ausbildung noch nicht 18 Jahre alt sein, ist für den gleichen Zeitraum aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes ein Erholungsurlaub von 21 Ausbildungstagen zu gewähren.


Ausbildereignung

Mit der neuen Ausbildereignungsverordnung vom 21. Januar 2009 wird ab 01.08.2009 grundsätzlich wieder der Nachweis der Ausbildereignung gefordert.

Die Ausbildungsleiter müssen in Zukunft also wieder den Nachweis der berufs- und arbeitspädag. Eignung erbringen, zum Beispiel in Form des Besuchs eines Ausbilderseminars in Verbindung mit der entsprechenden Prüfung.

Allerdings sieht die Verordnung auch Befreiungen vor:

  1. Wenn Sie schon einen Ausbildernachweis haben, gilt dieser selbstverständlich weiterhin;
  2. Wenn Sie in der Zeit vor dem 1. August 2009 als verantwortlicher Ausbilder der BVS benannt waren und aufgrund der Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung den Nachweis der Ausbildereignung nicht erbringen mussten; unabhängig davon, ob der Auszubildende den Sie derzeit betreuen, die Ausbildung abgeschlossen hat  

Die BVS wird den Ausbildungsleitern, die nach der neuen Ausbildereignungsverordnung den Nachweis der Ausbildereignung nicht zu erbringen haben, eine Bescheinigung über die Befreiung ausstellen. Diese erhalten Sie automatisch nach der Prüfung aller Eintragungsunterlagen.  

Die Befreiung alleine wegen des Studiums als Beamter/Beamtin des gehobenen Dienstes oder der Fortbildung als Verwaltungsfachwirt/in (AL II) kann nicht erteilt werden.  

Fragen zur Eintragung und Ausbildereignung beantworten Ihnen: Sandra Matschl, matschl@bvs.de, 089/54057-423 und Claudia Reuter, reuter@bvs.de, 089/54057-425


Ausbildungsmaßnahmen

Die BVS bietet für die Berufsausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung, als dienstbegleitende Unterweisung einen dreijährigen Ausbildungslehrgang (VFA-K) an, der aus sieben Abschnitten (= Voll-Lehrgängen) besteht und insgesamt 18 Wochen mit 540 Unterrichtsstunden umfasst. Diese sieben Voll-Lehrgänge finden in den Bildungszentren der BVS mit Unterkunft und Verpflegung statt.  

Berufsschulunterricht und Lehrgänge der BVS wurden so koordiniert, dass der Lehrstoff nicht in derselben Weise zweimal von verschiedenen Ausbildungseinrichtungen dargeboten wird. Für einen genauen Überblick des Lehrstoffes werden für die Auszubildenden im 1. Voll-Lehrgang Stoffgliederungspläne ausgehändigt. Dieser enthält die Lerninhalte und Lernziele der einzelnen Lernfelder. Auch den Lehrplan der Berufsschulen und die Prüfungsordnung geben wir mit dem Stoffgliederungsplan aus.


Zeitliche Gliederung

Zeitliche Gliederung 2012/2015.


Zwei Phasen im ersten Ausbildungsjahr

Die Voll-Lehrgänge der BVS schließen grundsätzlich an die jeweiligen Blockunterrichte der Berufsschule an. Nur im 1. und 2. Voll-Lehrgang sind die Klassen auf jeweils 2 Blöcke aufgeteilt. Es entsteht damit für die Hälfte der Klassen ein kleiner zeitlicher Abstand zwischen dem Besuch der Berufsschule und dem Besuch des Voll-Lehrganges. Die Zuordnung zum 1. bzw. 2. Block bleibt auch im 2. Voll-Lehrgang bestehen.  

Leider können wir erst im Dezember 2012 mitteilen, in welche Phase des 1. Voll-Lehrgangs die Teilnehmer zugewiesen werden, da wir bei der BVS-Klassenbildung die Berufsschulklassen berücksichtigen. Wir werden versuchen, die Einladungen zum 1. Voll-Lehrgang schnellstmöglich im November zu versenden. Hier ist dann auch erst der Lehrgangsort bekannt.

 

Wichtig für Ihre Planung: Wird Ihr Auszubildender für die 1. Phase im 1. Voll-Lehrgang eingeteilt, dann wird er auch im 2. Voll-Lehrgang zur 1. Phase eingeladen.


Erstellung des Ausbildungsplans

Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags. Der Ausbildungsplan muss dem Auszubildenden entweder am Tag des Vertragsabschlusses oder am ersten Ausbildungstag ausgehändigt werden. Der Ausbildungsplan muss die individuelle zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung aufzeigen.

Für Ihre Planung: 

  • Die vorgegebenen Zeiträume sind lediglich Empfehlungen. In einem angemessenen Verhältnis dürfen Sie die Zeiten selbstverständlich kürzen bzw. verlängern.
  • Urlaub des Auszubildenden muss bei der Planung nicht berücksichtigt werden.
  • zwei Phasen im ersten Ausbildungsjahr
  • Im dritten Ausbildungsjahr wird die Abschlussprüfung voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni 2015 stattfinden. Wir bitten deshalb darauf zu achten, dass den Auszubildenden bereits vor ihrer Abschlussprüfung sämtliche Ausbildungsinhalte vermittelt werden bzw. den Auszubildenden vor der Prüfung die Möglichkeit gegeben wird, jeden Bereich kennen zu lernen.

Unterkunft und Verpflegung

Diese sieben Voll-Lehrgänge finden in den Bildungszentren der BVS mit Unterkunft und Verpflegung statt. Eine Befreiung von der Unterkunft ist nur im Härtefall möglich und bei der BVS vor dem jeweiligen Lehrgangsbeginn rechtzeitig zu beantragen.


Wochenendverpflegung

Für die Wochenenden während der Voll-Lehrgänge der BVS werden keine Verpflegungsgebühren erhoben. Für die Teilnahme an den Voll-Lehrgängen für Verwaltungsfachangestellte wird jedoch auf Wunsch Wochenendverpflegung gewährt.

Gebührensatzung der  Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) Bekanntmachung der BVS vom 24. März 2004 StAnzNr. 14/2004 

Die Gebühr beträgt 67,50 € pro Wochenende. 

Die Gebühr errechnet sich nach den üblichen Tagessätzen wie folgt:

Freitag Nachmittagskaffee 1,50 € und Abendessen 8,00 €
Samstag/Sonntag Tagessatz für Verpflegung bei Ausbildungsveranstaltungen pro Tag 29,00 €

Die Wochenendverpflegung kann nur für einen gesamten Unterrichtsblock gebucht werden.


Befreiung vom Unterricht

Hier gelten die Vorschriften über Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung entsprechend. Den Antrag müssen die Auszubildenden mit dem Einverständnis der Ausbildungsleiter bei der örtlichen Lehrgangsaufsicht bzw. dem Betreuer rechtzeitig einreichen. Die Lehrbeauftragten sind nicht zuständig.


Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit

Wenn Teilnehmer krank sind und am Unterricht deshalb nicht teilnehmen können, informieren Sie bitte unverzüglich die örtliche Lehrgangsaufsicht bzw. den Betreuer. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, reichen Sie bitte ein ärztliches Zeugnis nach. Alle Abwesenheiten werden im Unterrichtstagebuch vermerkt und den Dienstbehörden am Ende des Lehrgangs mitgeteilt.


Sonstige Unterrichtsversäumnisse; Verspätungen

In diesen Fällen müssen die Lehrgangsteilnehmer eine schriftliche Erklärung nachreichen, aus der Dauer und Gründe der Versäumnisse hervorgehen. Alle Abwesenheiten werden im Unterrichtstagebuch vermerkt und den Dienstbehörden am Ende des Lehrgangs mitgeteilt.


Lehrbücher

Ziel der BVS ist es, alle Auszubildenden vollständig mit den für die Ausbildung notwendigen und aktuellen Lehrbüchern auszustatten. Die Lehrbücher werden Ihnen Mitte Oktober 2012 unaufgefordert zugesandt. Die Lehrbücher treffen vor dem ersten Berufsschulblock ein. Wird ein Lehrbuch während der dreijährigen Ausbildung grundlegend überarbeitet, erhalten die Auszubildenden die aktuelle Version. Die Kosten sind in der Lehrgangsgebühr enthalten.


Aufsichtsarbeiten

Die während der Voll-Lehrgänge zu fertigenden zweistündigen Aufsichtsarbeiten können Sie aus dem im Stoffgliederungsplan enthaltenen Lernmittelplan ersehen. Es sind grundsätzlich alle gestellten Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Eine Lehrgangsbestätigung über den gesamten Ausbildungslehrgang VFA-K und den Notendurchschnitt aller bearbeiteten Aufsichtsarbeiten wird von der BVS am Ende der Ausbildungszeit ausgestellt. Die Noten und die Anzahl der bearbeiteten Aufsichtsarbeiten haben keinen Einfluss auf die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Die Bearbeitung von Übungsaufgaben soll während der Berufsausbildung intensiv geübt werden. Die BVS stellt Übungsaufgaben mit Lösungen für Ihre Teilnehmer kostenlos im Login-Bereich zur Verfügung. Für den Zugriff benötigen Sie einen Benutzernamen und ein Passwort, welche durch die zuständigen Bildungszentren während des 1. Voll-Lehrgangs oder durch Frau Groh, Tel.: 089/54057-263 mitgeteilt werden können.

Die Ausbildungsleiter überwachen die Ausbildung, daher müssen die Aufsichtsarbeiten nach jedem Voll-Lehrgang diesen vorgelegt werden.


Bearbeiten von Aufsichtsarbeiten

Lernmittelplan


Lernprogramme

Im Login-Bereich auf der BVS-Homepage finden Sie ferner Lernprogramme. Diese können die Teilnehmer nutzen, um ergänzend zum Unterricht und zu den Lehrbüchern am Computer zu lernen, wann immer Sie wollen.


Fachzeitschrift apf

Im Richard Boorberg Verlag GmbH & Co., Levelingstraße 6a, 81673 München, erscheint eine Fachzeitschrift „Ausbildung, Prüfung, Fortbildung (apf)“, in der auch für die Ausbildung wertvolle Aufsätze, Testfragen, Übungs- und Prüfungsaufgaben mit Lösungen enthalten sind.


VSV, Hilfsmittelbestimmungen

Wir bitten Sie, die auf den neuesten Rechtsstand gebrachten Gesetzestexte (VSV), sowie die Formelsammlung und die Lehrbücher für die einzelnen Lehrgebiete stets zu den Lehrgängen mitzubringen.

Die Bestimmungen über die Benützung von Prüfungshilfsmitteln bei den Abschluss- und Zwischenprüfungen für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r wurden ab dem Ausbildungsjahr 2002/2005 geändert. Es ist deshalb unumgänglich, den Auszubildenden eine unkommentierte Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern - VSV -  Grundwerk (Band 1 – 3) zur Verfügung zu stellen. Die VSV inklusive der Ergänzungslieferungen muss der Ausbildungsleiter gemäß § 14 Abs. 1 Nummer 3 BBiG dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen.

Die Arbeitgeber müssen diese selbst bestellen.


Nachteilsausgleich

Schwerbehinderte Lehrgangsteilnehmer können in der Prüfung und für die Fertigung von Aufsichtsarbeiten eine Arbeitszeitverlängerung erhalten. Wir bitten Sie, Anträge mit den erforderlichen Unterlagen (Schwerbehindertenausweis, ärztliches Gutachten, aus dem sich die Dauer der Arbeitszeitverlängerung in Prozent ergibt) rechtzeitig vorher einzureichen. Über das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung wird eine Bestätigung ausgestellt. Diese Bestätigung ist dem Aufsichtführenden jeweils vorzulegen.


Führung des Berichtshefts

Wir weisen darauf hin, dass die in § 6 VFAV vorgeschriebene Führung des Berichtshefts eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung ist (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Die BVS wird diese Führung stichprobenweise prüfen. Musterseite


Zwischenprüfung 2014

Die Zwischenprüfung wird am Ende des 3. Voll-Lehrgangs an den einzelnen Lehrgangsorten durchgeführt. Sie finden rechtzeitig an dieser Stelle alle Informationen rund um die Zwischenprüfung 2014.


Abschlussprüfung 2015

Die Abschlussprüfung wird voraussichtlich im Mai/Juni 2015 durchgeführt. Sie finden rechtzeitig an dieser Stelle alle Informationen rund um die Abschlussprüfung 2015.


Lehrgangsbestätigung

Während der dreijährigen Ausbildung sind grundsätzlich alle  Aufsichtsarbeiten zu bearbeiten. Eine Lehrgangsbestätigung über den gesamten Ausbildungslehrgang VFA-K und den Notendurchschnitt aller von Ihnen bearbeiteten Aufsichtsarbeiten wird von der BVS am Ende der drei-jährigen Ausbildungszeit ausgestellt. Die Noten und die Anzahl der bearbeiteten Aufsichtsarbeiten haben keinen Einfluss auf die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Lehrgangsbestätigung werden am Ende der Ausbildung zusammen mit den Zeugnissen an die Ausbildungsbehörde gesandt.


Lehrgangsordnung

Alle Auszubildenden bitten wir in besonderer Weise, die Lehrgangsordnung in den Bildungszentren zu beachten. Die Nachtruhe (ab 24.00 Uhr) soll bitte eingehalten werden. Wir bitten, dass die Auszubildenden täglich pünktlich zum Unterricht erscheinen.

Essen und Trinken ist in den Unterrichtsräumen nicht gestattet. Das Rauchen ist grundsätzlich in den Räumen der BVS nicht erlaubt. Ferner bitten wir um Verständnis dafür, dass tagsüber keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden sowie der Genuss und die Aufbewahrung von alkoholischen Getränken in den Zimmern nicht gestattet ist.

Wir bitten alle, sich während der Lehrgänge so zu verhalten, wie es die allgemeinen Regeln der Höflichkeit und Rücksichtsnahme anderen gegenüber erfordern.Während des Lehrgangs unterstehen die Lehrgangsteilnehmer der Aufsicht der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) und den Lehrbeauftragten


Sollten Sie bereits eine Voranmeldung abgegeben haben, erhalten Sie Anfang Juni 2012 alle wichtigen Informationen und Anmeldeunterlagen unaufgefordert per Post.

Die Anmeldung bei der Berufsschule muss gesondert erfolgen.