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06.08.2008
Verantwortung der Betreiber von Schwimmbädern
Der Betrieb von Schwimmbädern stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation des Bäderpersonals. Das Personal ist für die Beaufsichtigung und Betreuung der Badegäste, die Bedienung und Wartung der technischen Anlagen und Einrichtungen, sowie für den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der anvertrauten Ressourcen verantwortlich. Das mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundene große Gefährdungspotential wird häufig unterschätzt!
Der Badbetreiber muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren von Badegästen fernzuhalten. Die Verkehrssicherungspflicht gilt für alle baulichen und technischen Anlagen, sowie für die Beaufsichtigung der Badegäste. Deshalb muss der Badebetreiber ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen und organisatorische Maßnahmen für den sicheren Betrieb erstellen.
Die Betreiber sind für den richtigen und korrekten Personaleinsatz in Schwimmbädern verantwortlich.
Mit Ablauf der Landesverordnung über Badeanstalten zum Jahresende 2006 steht eine wichtige Rechtsgrundlage für den Bäderbereich derzeit nicht zur Verfügung. Bei den Verantwortlichen ist deshalb eine große Verunsicherung festzustellen.
Nach welchen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder sonstigen Kriterien kann man sich als verantwortungsbewusster Betreiber orientieren, um einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen?
Wo sind personelle und organisatorische Maßnahmen für einen sicheren Betrieb unbedingt erforderlich? Um die Betreiberpflichten umfassend zu erfüllen, müssen sich die Verantwortlichen an dem Merkblatt 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ des Bundesfachverbandes öffentlicher Bäder und an vorhandenen Grundsatzurteilen der Gerichte orientieren.Außerdem geben die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger wichtige Hinweise.
Das Merkblatt 94.05 differenziert Betriebsaufsicht und Beaufsichtigung des Badebetriebs sowie Wasseraufsicht.
Die Beaufsichtigung des Badebetriebs beinhaltet die Überwachung der Beckenbereiche (Wasseraufsicht) einschließlich aller sonstigen dem Badegast zugänglichen Bereiche unter Beachtung der Haus- und Badeordnung.Sie soll von Fachkräften organisiert und verantwortlich geleitet werden. Die Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes kann von Fachkräften oder im Rahmen der Vorgaben, von fest angestellten Rettungsschwimmern (mindestens DRSA-Silber) übernommen werden.
Die Betriebsaufsicht erstreckt sich auf die technischen und baulichen Anlagen. Mit der Durchführung der notwendigen betrieblichen Maßnahmen wird die Erfüllung der Pflichten des Badebetreibers gesichert. Die Betriebsaufsicht darf nur von ausgebildeten und qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden.
Als Fachkräfte gelten:
Fachangestellte für Bäderbetriebe und Schwimmmeistergehilfen/-innen
Meister/-innen für Bäderbetriebe und Schwimmmeister/-innen
Dieses Fachpersonal ist aufgrund der beruflichen Ausbildung in der Lage, die baulichen und technischen Anlagen und Einrichtung sicher zu betreiben und den Betrieb zu organisieren. Rettungsschwimmer sind für die Betriebsaufsicht nicht geeignet, da sie nur die Beaufsichtigung des Badebetriebs im Rahmen der Vorgaben abdecken können.
Die BVS führt im Bildungszentrum Lauingen seit vielen Jahren Vorbereitungslehrgänge auf die Prüfung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und zum/zur Meister/-in für Bäderbetriebe, sowie Fortbildungsseminare für das Personal in Schwimmbädern durch.
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