BVS

Informationsschreiben

29.12.2025
Zustimmungserklärung


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Engagement als Lehrbeauftragte trägt wesentlich zur Ausbildung und Weiterbildung in der öffentlichen Verwaltung bei und ist für die BVS von großem Wert. Dafür danken wir Ihnen herzlich. Es ist uns ein großes Anliegen, Sie zuverlässig über aktuelle Entwicklungen zu informieren, die Ihre Lehrtätigkeit betreffen.

Es ist uns ein großes Anliegen, Sie zuverlässig über aktuelle Entwicklungen zu informieren, die Ihre Lehrtätigkeit betreffen.

In letzter Zeit ist viel über das sogenannte Herrenberg-Urteil gesprochen worden – auch in der Bildungslandschaft. Viele Lehrbeauftragte fragen sich, was das konkret für ihre Tätigkeit bedeutet. Uns ist wichtig, Ihnen diese Informationen transparent und verständlich zu geben, damit Sie wissen, woran Sie sind. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wurde eine Übergangslösung geschaffen, die für Lehrbeauftragte vorerst Rechtssicherheit und Planungssicherheit bietet.

Die BVS war bisher immer und ist weiterhin davon überzeugt, dass es sich bei der Lehrtätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Das Bundessozialgericht hat jedoch mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) entschieden, dass in einem konkreten Einzelfall – einer auf Honorarbasis tätigen Musikschullehrerin – eine abhängige Beschäftigung vorlag und damit Sozialversicherungspflicht bestand. Dieses Urteil hat zu einer geänderten Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung geführt und in der gesamten Bildungsbranche für große Verunsicherung gesorgt.

Um hier für Klarheit zu sorgen, hat der Gesetzgeber reagiert: Mit dem Gesetz vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63) wurde die Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV eingeführt, die seit dem 1. März 2025 gilt. Sie ermöglicht, dass der Eintritt der Sozialversicherungspflicht für Lehrbeauftragte vorübergehend aufgeschoben wird – vorausgesetzt, beide Vertragsparteien sind beim Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen und die Lehrbeauftragte bzw. der Lehrbeauftragte stimmt dieser Einschätzung ausdrücklich zu.

Liegen diese Voraussetzungen vor, entfällt die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2026. Künftig ist zu entscheiden, ob der Gesetzgeber die Übergangsregelung verlängert, konkretisiert oder ob alles wieder in die „alte“ Systematik zurückfällt.

Die Lehrtätigkeit an der BVS gilt somit – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nach ausdrücklicher Zustimmung der lehrbeauftragten Person – vorübergehend explizit als selbstständige Tätigkeit im Sinne der sozialrechtlichen Übergangsregelung.

Da die Anwendung der Übergangsregelung Ihre ausdrückliche Zustimmung erfordert, bitten wir Sie, das beigefügte Formular ausgefüllt und unterschrieben bis zum 28.11.2025 an folgende Adresse zurückzusenden:

Bayerische Verwaltungsschule
Zentrales Lehrbeauftragtenmanagement
Ridlerstr. 75
80339 München 

Die Rückgabe kann auch elektronisch an lehrbeauftragte@bvs.de erfolgen – beispielsweise per E-Mail oder durch Übersendung der eingescannten Erklärung.

Haben Sie noch Fragen?
Dann wenden Sie sich gerne an 
Christian Dandl
Telefon 089 54057-8105
lehrbeauftragte@bvs.de 


Mit freundlichen Grüßen

Ihre BVS

 

Bayerische Verwaltungsschule (BVS)

© 2025 Bayerische Verwaltungsschule – Wir bilden Bayern
Vorstand: Hans-Christian Witthauer

Bayerische Verwaltungsschule (BVS) K.d.ö.R.
Ridlerstraße 75, D-80339 München, Telefon: 089 54057-0