VFA-K Jahrgang 2025/2028
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zum Lehrgang ab dem Jahr 2025 auch vom Auszubildenden bzw. den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben ist. Um Verzögerungen zu vermeiden bitten wir darauf zu achten, uns die Anträge erst dann zukommen zu lassen, wenn die Unterschriften eingeholt worden sind.
Die Bayerische Verwaltungsschule (BVS) führt als zuständige Stelle für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des/der Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung, ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
Die Eintragung in dieses Verzeichnis ist gemäß § 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur möglich, wenn:
- der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht (ein Muster und Erläuterungen zum Berufsausbildungsvertrag finden Sie im Downloadbereich),
- die persönliche und fachliche Eignung (Ausbildereignung), (u. a. Nachweis über die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten – AdA-Schein), sowie
- für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG vorliegen.
Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist eine Voraussetzung für die Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung.
Bitte senden Sie uns den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und die Anmeldung zu den Volllehrgängen bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres mit den entsprechenden Anlagen zu.
Fragen zur Anmeldung und Eintragung beantworten Ihnen gerne die Ansprechpartner der Zuständigen Stelle unter zustaendige.stelle@bvs.de.
Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in gekürzter Dauer erreicht werden kann (§ 8 Abs. 1 BBiG). Die maximale Verkürzungsdauer beträgt ein Jahr.
Zudem kann in Ausnahmefällen die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Die Anträge sind schriftlich, mit Angabe einer ausführlichen Begründung, bei der BVS zu stellen.
Fragen zur Ausbildungsverlängerung oder Ausbildungsverkürzung beantwortet Ihnen gerne Frau Melanie Weiser (weiser@bvs.de, 089 54057-8526).
Ausbilder und Ausbilderinnen müssen für diese Tätigkeit der Ausbildungsleitung persönlich und fachlich geeignet sein (§ 28 Abs. 1, 2 BBiG).
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 BBiG).
Für die fachliche Eignung als Ausbilder(in) müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Person vorliegen (§ 30 Abs. 1 BBiG). Das bedeutet, dass der/die Ausbilder/in sowohl eine Ausbildung gem. § 30 Abs. 2 BBiG als auch die Ausbildereignung gem. § 4 ff der Ausbildereignungsverordnung nachweisen muss.
Fragen zur Ausbildereignung beantworten Ihnen gerne Frau Melanie Weiser (weiser@bvs.de, 089 54057-8526).
Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags und muss dem Auszubildenden entweder am Tag des Vertragsabschlusses oder am ersten Ausbildungstag ausgehändigt werden. Der Ausbildungsplan muss die individuelle zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung aufzeigen.
Für Ihre Planung:
- Die vorgegebenen Zeiträume sind lediglich Empfehlungen. In einem angemessenen Verhältnis dürfen Sie die Zeiten selbstverständlich kürzen bzw. verlängern.
- Urlaub des Auszubildenden muss bei der Planung nicht berücksichtigt werden.
- Im ersten und dritten Ausbildungsjahr werden die Klassen in drei Phasen aufgeteilt. Da eine Einteilung der Klassen erst im November/Dezember des 1. Ausbildungsjahres erfolgen kann, ist es im Ausbildungsplan ausreichend, wenn für den 1., 2. Und 5. Volllehrgang jeweils 2 bzw. 3 Wochen berücksichtigt werden.
- Im dritten Ausbildungsjahr wird die Abschlussprüfung voraussichtlich Anfang bis Mitte Mai stattfinden. Bitte achten Sie darauf, dass den Auszubildenden bereits vor ihrer Abschlussprüfung sämtliche Ausbildungsinhalte vermittelt werden bzw. die Auszubildenden vor der Prüfung die Möglichkeit haben, jeden Bereich kennen zu lernen.
- Die Zeiten der Berufsschule und der BVS Lehrgänge sind zu berücksichtigen
Wir weisen darauf hin, dass die in § 6 VFAV vorgeschriebene Führung des Berichtshefts eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung ist (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Die BVS wird diese Führung stichprobenweise prüfen.
Im 1., 2. und 5. Voll-Lehrgang sind die Klassen jeweils in drei Blöcke (Phasen) unterteilt.
Leider können wir frühestens Ende November 2025 mitteilen, in welche Phase des 1. Voll-Lehrgangs die Teilnehmenden zugewiesen werden. Dies liegt daran, dass bei der BVS-Klassenbildung die Berufsschulklassen berücksichtigt werden müssen.
Wir sind jedoch bestrebt, die Einladungen zum 1. Voll-Lehrgang schnellstmöglich spätestens Anfang Dezember zu versenden. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der endgültige Lehrgangsort für den 1. Voll-Lehrgang festgelegt. Bitte beachten Sie, dass alle anderen Lehrgangsorte stets erst mit der jeweiligen Einladung zum Voll-Lehrgang bekannt gegeben werden.
Wichtig für Ihre Planung: Die Zuordnung der Teilnehmenden zu den jeweiligen Phasen vom 1. Voll-Lehrgang bis einschließlich zum 5. Voll-Lehrgang erfolgt kontinuierlich. Das bedeutet, dass Sie davon ausgehen können, dass ein Teilnehmender stets in der gleichen Phase eingeplant ist, solange keine besonderen Änderungen erforderlich sind.
Weitere Informationen wann welche Themen über Leistungsnachweise abgeprüft werden finden Sie hier.
Die BVS stellt sicher, dass alle Auszubildenden mit den für die Ausbildung notwendigen und aktuellen Lehrbüchern ausgestattet werden. Diese werden unaufgefordert an die Behörden Mitte/Ende Oktober 2025 zugesandt. Die Lehrbücher treffen vor dem ersten Berufsschulblock ein. Sollte ein Lehrbuch während der dreijährigen Ausbildung grundlegend überarbeitet werden und die Neuerungen für die Teilnehmenden notwendig sein, erhalten diese selbstverständlich die aktuelle Version des Lehrbuchs. Die Kosten hierfür sind bereits in der Lehrgangsgebühr enthalten.
Die Zwischenprüfung wird am Ende des 3. Volllehrgangs an den einzelnen Lehrgangsorten durchgeführt. Unter dem Reiter „Zwischenprüfung 2027“ werden Sie rechtzeitig alle Informationen rund um die Zwischenprüfung 2027 finden.
Die Abschlussprüfung wird voraussichtlich im Mai 2028 durchgeführt. Unter dem Reiter „Abschlussprüfung 2028“ werden Sie rechtzeitig alle Informationen rund um die Abschlussprüfung 2028 finden.
Als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf der Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung, haben wir die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfungen zu prüfen (§§46, 43 BBiG, §§ 13, 16 POVFA-K).
Damit wir diese Aufgabe erfüllen und insbesondere das Zurücklegen der Ausbildungszeit beurteilen können, bitten wir die zuständigen Ausbilder, uns zukünftig auffallend hohe Fehlzeiten der Auszubildenden zu melden.
Zu melden sind also Fehlzeiten ab 10% der bisherigen Arbeitstage zum 31.12.2027.
Soweit die Zulassung gefährdet ist, werden die Auszubildenden und die zuständigen Ausbilder unsererseits informiert. Über die Zulassung entscheidet die BVS im Einzelfall.