Ausbildung an der BVS

Hilfsmittelregelung

Grundsätzliche Anwendung von einheitlichen Hilfsmitteln

Hier finden Sie die Vorgaben und Beispiele für die einheitliche Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel.

FAQ

Nein, Mobiltelefone, Smartwatches, Tablets, Kopfhörer oder ähnliche technische Geräte dürfen nicht benutzt werden. Derartige Geräte sind vor Beginn der Leistungsnachweise oder Prüfungen auszuschalten und entweder bei den aufsichtsführenden Personen zu hinterlegen oder in den mitgeführten Jacken oder Taschen zu verstauen. Diese dürfen sich während der Bearbeitungszeit nicht am oder neben dem Arbeitsplatz befinden, sondern müssen an den von den aufsichtsführenden Personen dafür zugewiesenen Platz hinterlegt werden.

Schreib- und Konzeptpapier stellt das Prüfungsamt für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil in ausreichender Menge zur Verfügung. Die Verwendung eigenen Papiers ist nicht gestattet. Lediglich bei den Leistungsnachweisen im BL I und BL II ist eigenes Schreibpapier mitzubringen.

Das ausgegebene Papier, einschließlich der nicht beschriebenen Seiten, ist vollständig wieder zurück zu geben.

Alle Schreibutensilien (außer die Farben rot und grün sowie Bleistift) dürfen verwendet werden. Auch Tipp Ex ist erlaubt.

Verpflegung / Getränke stellt das Prüfungsamt nicht bereit – dies ist ebenfalls von den Prüflingen zu den Prüfungsterminen mitzubringen.

Unterstreichungen und Hervorhebungen durch Farb- oder Leuchtstifte sind erlaubt.

Die Teilnehmenden haben die Hilfsmittel zu den Leistungsnachweisen und Prüfungen selbst mitzubringen. Die Funktionsfähigkeit von zugelassenen Laptops oder anderen Hilfsmitteln (z.B. zum Nachteilsausgleich) ist allein dem Verantwortungs- und Organisationsbereich der/des Teilnehmenden zuzurechnen.
Ausnahme KFB: Hier werden zur AP 1 Laptops seitens der BVS gestellt.

In allen zugelassenen Hilfsmitteln dürfen weder Anmerkungen oder Markierungen eingetragen noch Einlegeblätter, Register o. Ä. eingefügt sein. Registerecken, sog. „Fähnchen" oder Post-It’s werden nicht als unerlaubte Anmerkungen oder Markierungen gewertet, soweit sie lediglich der Erleichterung des Auffindens von Gesetzestexten (z.B. BGB) oder einzelnen Vorschriften (z.B. § 433 BGB) dienen und über die Gesetzes- oder Paragraphenbezeichnung hinaus keine Informationen enthalten.

Sie dürfen auch transparente Folien oder Trennblätter zwischen die Seiten der Gesetzeswerke (Grundwerk VSV) einheften.

Da ChatGPT als technisches Hilfsmittel nicht explizit zugelassen ist, ergibt sich die Unzulässigkeit der Benutzung desselben. Es liegt ein Täuschungsversuch bereits dann vor, wenn über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder die Autorenschaft getäuscht wird. Dies gilt etwa bei Hausarbeiten, die ohne aufsichtsführende Personen angefertigt werden. Hier kann sich der Täuschungsversuch auch über die Eigenständigkeit und Selbstständigkeit der Bearbeitung ergeben. Gerade Hausarbeiten ist eine Eigenständigkeitserklärung anzuhängen, in der der/die Teilnehmende versichert, die Arbeit eigenständig und ohne unzulässige Hilfsmittel erstellt zu haben. Verstößt der/die Teilnehmende gegen die von ihm/ihr unterzeichnete Eigenständigkeitserklärung, wird die Hausarbeit mit der Note ungenügend bewertet.

Mitgeführte und genutzte Hilfsmittel können von den aufsichtsführenden Personen und Mitarbeitenden der BVS nach eigenem Ermessen während einer Bearbeitung im Hinblick auf die Einhaltung der Hilfsmittelbestimmungen kontrolliert werden. Eines konkreten Verdachts auf Zuwiderhandlung bedarf es ausdrücklich nicht. Mitarbeitende des Prüfungsamtes und der jeweiligen Produkte können nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung vor, während und nach einer Prüfung bzw. Leistungsnachweis Hilfsmittelkontrollen durchführen. Beanstandete Hilfsmittel werden zur Beweissicherung dokumentiert. Die Bearbeitung kann fortgesetzt werden.

Das Mitführen von verbotenen Hilfsmitteln bei Leistungsnachweisen und Prüfungen stellt auch ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Verwendung oder Verwendbarkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und die jeweils geltende Prüfungsordnung im Wege einer Täuschungshandlung und damit ein ordnungswidriges Verhalten dar. Die abschließende Entscheidung einer Täuschungshandlung obliegt dem Prüfungsausschuss bei Prüfungen, bei Leistungsnachweisen der Produktverantwortung, nach Anhörung des Täuschenden. Wurden unzulässige Anmerkungen oder eingeschobene Blätter in zugelassenen Hilfsmittel entdeckt, sind diese zu kopieren, mit der Sitzplatznummer (bei Prüfungen) bzw. mit dem Namen (bei Leistungsnachweisen) zu versehen und dem Ordner beizulegen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind dem Teilnehmenden zu belassen, damit die Arbeit weitergeführt werden kann.

Ja diese Kommentierung ist zulässig, weil dies die Bezeichnung der Vorschrift ist.

Bei den oben bezeichneten Anlagen handelt es sich jeweils um Verwaltungsvorschriften. Somit sind auch Verweisungen auf andere Vorschriften in diesen Seiten zulässig. Nicht zulässig ist dagegen das Anbringen von eigenen Berechnungen.

Eine Kommentierung der Mustergeschäftsordnung, also das Verweisen auf Rechtsvorschriften (z. B. der Gemeindeordnung) in Kapitel 7 der Formelsammlung, ist nicht zulässig, da es sich hierbei um keine Vorschriften handelt.

Als Beispiele für unzulässige Kommentierungen gelten:
Beschriftung leerer Seiten, Beilagen jeder Art, insbesondere eingeschobene oder eingeklebte Blätter, Eintragungen im Stichwortverzeichnis, Kalendern, Inhaltsverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis, Kommentierungen außerhalb von Vorschriften, jede Art von Code oder Geheimschrift.

So banal die Frage ist, so verheerend kann es sein, wenn man auf dem äußerst dünnen Papier der VSV mit einem ungeeigneten Stift kommentiert:
Die Seite kann reißen, die Kommentierung kann unlesbar sein oder eine zu Beginn der Ausbildung angefügte Kommentierung wird später nicht mehr benötigt bzw. soll durch eine andere Kommentierung ersetzt werden. Außerdem sollte man immer auch die Rückseite (auf der ebenfalls Vorschriften zu finden sind) mitberücksichtigen, die durch zu festes Aufdrücken oder Verwendung falscher Stifte unleserlich werden könnte.
Der Kommentier-Stift sollte so dünn sein, dass auf engem Platz möglichst gut lesbar geschrieben werden kann und nichts auf die nächste Seite durchdrückt und der Kommentier-stift muss löschbar sein, damit man jederzeit eine andere / bessere Kommentierung einfügen bzw. Schreibfehler ausbessern kann.